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   OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08   

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https://dejure.org/2008,5058
OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08 (https://dejure.org/2008,5058)
OLG München, Entscheidung vom 25.11.2008 - 25 U 3731/08 (https://dejure.org/2008,5058)
OLG München, Entscheidung vom 25. November 2008 - 25 U 3731/08 (https://dejure.org/2008,5058)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Avalkredit/Bürgschaftsvertrag einer Bank mit einer Baugesellschaft: Rückforderung vorausbezahlter Avalprovisionen in der Insolvenz der Gesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von vorausbezahlten Avalprovisionen im Rahmen eines Bürgschaftsvertrags für den Zeitraum nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Entgegenhalten eines Regressanspruchs im Falle einer zulässigen Aufrechnung bei Bestehen ...

  • Judicialis

    ZPO § 288 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § ... 513 Abs. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 41; ; InsO § 95 Abs. 1; ; InsO § 95 Abs. 1 S. 1; ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 115 Abs. 1; ; InsO § 116 S. 1; ; BGB § 774; ; BGB § 812 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812 Abs. 1; InsO § 95; InsO § 96; InsO § 116; InsO § 115 Abs. 1
    Der Insolvenzverwalter kann Rückzahlung von vorausbezahlten Avalprovisionen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen

  • wps-de.com PDF

    Avalkredit/Bürgschaftsvertrag einer Bank mit einer Baugesellschaft: Rückforderung vorausbezahlter Avalprovisionen in der Insolvenz der Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Avalprovisionen aus Gewährleistung-, Ausführung- und Vertragserfüllungsbürgschaften in der Insolvenz des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-frankfurt.de PDF (Leitsatz)

    Rückzahlung von vorausbezahlten Avalprovisionen nach Verfahrenseröffnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1240
  • NZI 2009, 250
  • VersR 2009, 781
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05

    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08
    (Fortführung von BGH ZIP 2007, 543).

    Bei dem streitgegenständlichen Avalkredit/Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (BGH ZIP 2007, 543 unter II 1; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 675 Rn 10).

    Die hier zu entscheidende Fallkonstellation ist weitgehend identisch mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, die in ZIP 2007, 543 abgedruckt ist:.

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner ausschließlich auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGH ZIP 2007, 543 unter II 2 a).

    Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist deshalb auch im Streitfall die laufende Prämie für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens bedungen, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin endete und danach keinen Prämienanspruch mehr entstehen lassen konnte (vgl. hierzu BGH ZIP 2007, 543 unter II 2 b aa).

    Die laufenden Prämienzahlungen stellen sich deshalb auch im Streitfall als Gegenleistung dafür dar, dass für den Versicherungsnehmer weitere abrufbare Sicherheiten bereitgehalten werden (vgl. hierzu BGH ZIP 2007, 543 unter II 2 b bb).

    Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch (vgl. BGH ZIP 2007, 543 unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das einen Bereicherungsanspruch bejaht hatte, wie dem Senat aus seiner Berufungsentscheidung bekannt ist).

  • BGH, 30.09.2004 - VII ZR 187/03

    Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung eines Überschusses aus

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08
    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, nach der der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus a-conto-Zahlungen sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht ergibt (BGH NJW-RR 2005, 129).

    Der Auftraggeber hat dann einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (BGH NJW-RR 2005, 129 unter II 2 a).

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 14/07

    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08
    Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die in ZIP 2008, 885 veröffentlicht wurde, nicht ableiten, dass der streitgegenständliche Prämienanspruch bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei.

    Vergeblich führt die Beklagte dagegen ins Feld, dass der Rechtsgrund der Regressansprüche bereits mit Übernahme der Bürgschaft entsteht (BGH ZIP 2008, 885 unter II 2 b aa).

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05

    Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08
    Die Beklagte als Geschäftsbesorgerin war zur weiteren Wahrnehmung von Interessen der Schuldnerin dann im Grundsatz weder berechtigt noch verpflichtet und erlangte keine Rechte mehr gegen die Masse (vgl. hierzu BGH ZIP 2006, 1781 unter II 2).

    Zudem will § 41 InsO nur dem Mangel der Fälligkeit einer Insolvenzforderung abhelfen (BGH ZIP 2006, 1781 unter II 3 d), nicht aber in Fällen einer vereinbarten Vorleistungspflicht mit korrespondierender vorzeitiger Fälligkeit einen Grund für das Behaltendürfen des Teils der Vorleistung schaffen, der eine Gegenleistung des Insolvenzschuldners für eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr geschuldete Leistung des Insolvenzgläubigers (vgl. dazu oben unter II 1 c aa und bb) darstellt.

  • BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03

    Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08
    Die Beklagte übersieht dabei, dass es unzulässig ist, Aufrechnungsverbote dadurch zu umgehen, dass die betreffenden Ansprüche einer vom Gesetz nicht anerkannten Verrechnung unterstellt werden (vgl. BGH NJW 2005, 2771 unter II 2 a bb).
  • LG München I, 09.05.2008 - 12 O 22731/07

    Avalkreditlinie: Rückforderung vorausgezahlter Prämien durch den

    Auszug aus OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08
    Das Urteil des Landgerichts München I vom 9.5.2008, berichtigt durch Beschluss vom 23.6.2008, Az.: 12 O 22731/07, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 3 U 244/08

    Kautionsversicherungsvertrag: Prämienansprüche des Versicherers nach Eröffnung

    Diese Vorschrift will nur dem Mangel der Fälligkeit einer Insolvenzforderung abhelfen, nicht jedoch in Fällen einer vereinbarten Vorleistungspflicht nebst korrespondierender vorzeitiger Fälligkeit einen Grund für das Behaltendürfen des Teils der Vorleistung schaffen, der eine Gegenleistung des Insolvenzschuldners für eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr geschuldete Leistung des Insolvenzgläubigers darstellt (so auch OLG München Urteil vom 25.11.2008, Az. 25 U 3731/08, Anlage BB 2).

    Im Hinblick auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 21.1.2009 (Az. 7 U 96/08, Anlage BB 1, und Az. 7 U 92/08, Anlage BB 3), des OLG München vom 25.11.2008 (25 U 3731/08, Anlage BB 2) und der Entscheidung des OLG Koblenz vom 30.10.2009 (Az. 10 U 1118/08; Anlage B 2) wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zugelassen.

  • KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09

    Ansprüche einer Bank aus einem Avalkreditvertrag in der Insolvenz des

    Denn eine Einmalprämie ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Höhe nicht zeitabhängig ist (vgl. OLG München, Urteil vom 25. November 2008 - 25 U 3731/08 - Rn. 26 nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 44 nach juris).

    Im Übrigen hat auch das OLG München in seinem Urteil vom 25. November 2008 ( 25 U 3731/08) seine die Rückforderung von vorausbezahlten Avalprovisionen betreffende Entscheidung mit der zu einer Kautionsversicherung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2007 ( IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 ) begründet.

  • OLG Frankfurt, 08.07.2009 - 23 U 185/08

    Anwendung der zur Kautionsversicherung ergangene Rechtsprechung auf

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es ebenfalls ohne Bedeutung, dass die vom BGH entschiedenen Fälle jeweils Kautionsversicherungen betrafen, während hier eine Avalkreditlinie einer Bank betroffen ist, da für beide Parteien die Risikovorsorge (Rückgriff und vorher bestellte Sicherheiten) identisch ist (vgl. insofern auch die Entscheidungen des 7. Senats des OLG Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009, 7 U 92/08 und 7 U 96/08, die den hiesigen Kläger und Klagen gegen Kreditversicherer betrafen, sowie das Urteil des OLG München vom 25. November 2008, 25 U 3731/08, BeckRS 2009 02807).
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